Lot 13 - Amorettengruppe Meissen um 1860
Literatur: Königlich Sächsische Porzellanmanufaktur zu Meissen, Preisverzeichnis 1904, Abbildung Tafel Nr. 2
Lot number | 13 |
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Estimate price from | 400,00 |
Estimate price to | 600,00 |
cash
direct debit
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Versteigerungsbedingungen in der Fassung vom 01.09.2021
Mit der Teilnahme an der Versteigerung, gleich ob im Wege persönlicher, telefonischer, schriftlicher, fernschriftlicher oder elektronischer Teilnahme, werden folgende Bedingungen anerkannt; die Bedingungen gelten für alle Auktionen und die zugehörigen verbundenen Geschäfte, den Verkauf sowie die Einlieferung. Gegenüber den Einlieferungsbedingungen haben diese Vorschriften Vorrang, soweit sie den gleichen Sachverhalt regeln; im Übrigen ergänzen die Versteigerungsbedingungen die Einlieferungsbedingungen:
Katalog und Beschaffenheit
1. Das Auktionshaus Kloss, Dietzgenstr. 51-53, 13156 Berlin versteigert in öffentlicher Versteigerung gemäß § 383 Abs. 3 S. 1 BGB im Namen und für Rechnung der Einlieferer (Agent). Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Jeder Auftraggeber erhält eine Nummer, so dass aus dem Einlieferungsverzeichnis zu erkennen ist, welche Gegenstände von welchem Auftraggeber eingeliefert wurden.
2. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind ausnahmslos gebraucht und haben einen ihrem Alter und ihrer Herkunft entsprechenden Erhaltungszustand. Sie können im Rahmen der Vorbesichtigung geprüft und besichtigt werden. Die Angaben im Katalog und in anderen Präsentationsformen (z.B. Internet), die in der Regel auf Angaben der Einbringer beruhen, werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne der §§ 459 ff. BGB, sondern grundsätzlich als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung anzusehen. Auskünfte jedweder Art, sei es mündlich oder schriftlich, bringen lediglich eine subjektive Einschätzung des Auktionshauses zum Ausdruck und sind keine abweichende Individualabrede, Garantie- oder Beschaffenheitsvereinbarung. Werden zusätzlich zu dem Katalog noch andere Präsentationsformen genutzt, sind dennoch nur die im Katalog enthaltenen textlichen Angaben, nicht hingegen Abbildungen, maßgeblich. Es bleibt vorbehalten, Katalogangaben in der Auktion zu berichtigen.
Der Erhaltungszustand wird im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Beschädigungen finden im Katalog nur Erwähnung, wenn sie nach Einschätzung des Versteigerers den optischen Gesamteindruck des Versteigerungsobjekts deutlich beeinträchtigen. Insoweit ergibt sich aus fehlenden Hinweisen auf Reparaturen, Restaurierungen, Ergänzungen oder sonstigen Maßnahmen am Versteigerungsobjekt nicht, dass sich die Sache in einem perfekten Zustand befindet. Gegenstände von geringem Wert können als Konvolute außerhalb des Katalogs versteigert werden.
Haftung und Verjährung
3.Eine Haftung des Versteigerers wegen etwaiger offener oder versteckter Mängel, wegen Verlust oder Beschädigung des versteigerten Objekts wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern eine gesetzliche Haftung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Schadensersatzansprüche gegen den Versteigerer wegen Rechts- und Sachmängeln sowie aus sonstigen Rechtsgründen, inklusive Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie Ersatz von Gutachterkosten, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln des Versteigerers beruhen oder ihre Ursache in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haben. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist betragsmäßig begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Zuschlags. Für einfach fahrlässiges Verhalten des Versteigerers und der Personen, für die er einzutreten hat, besteht nur dann eine Haftung, wenn dieses die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten betrifft.
4. Gegenstände, die dem Versteigerer gehören, werden im Katalog und Versteigerungsverzeichnis gesondert aufgeführt und als solche gekennzeichnet.
5. Der Versteigerer erklärt sich bereit, unverzüglich vorgenommene begründete Rügen des Käufers an den Einlieferer der bemängelten Sache weiterzuleiten.
6. Alle Ansprüche gegen das Auktionshaus wegen gebrauchter Sachen verjähren 1 Jahr nach Übergabe des zugeschlagenen Objektes, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen Rechtsverletzung beruhen oder gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen vorgeschrieben sind. Soweit der Erwerber Kaufmann, Gewerbetreibender oder Freiberufler ist, verjähren die Gewährleistungsansprüche in 6 Monaten nach dem Tag des Zuschlages. Ausgenommen von der verkürzten Verjährung sind Ansprüche, die ihre Ursache in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haben.
Ablauf der Versteigerung
7. Maßgeblich ist bei Geboten jeder Art ist die im Gebot genannte Katalognummer. Der Versteigerer hat das Recht, Nummern zu trennen oder zu vereinen, außerhalb der Reihe anzubieten oder zurückzuziehen.
8. Ebenso kann er Gebote ohne Begründung ablehnen; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist, mit ihm eine Geschäftsverbindung noch nicht besteht, oder der Bieter nicht spätestens bis zum Ende der Versteigerung Sicherheit leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebotes besteht auch im Falle der Sicherheitsleistung nicht. Wird ein Gebot abgelehnt, bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot verbindlich. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab, so erhält das zuerst abgegebene Gebot den Zuschlag. Besteht Uneinigkeit über einen Zuschlag, so kann der Versteigerer nach freiem Ermessen den Zuschlag sofort zu Gunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Ein Anspruch auf Zuschlagserteilung besteht nicht.Ein Gebot erlischt außer im Falle seiner Ablehnung durch den Versteigerer dann, wenn die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird oder wenn der Versteigerer den Gegenstand erneut aufruft; ein Gebot erlischt nicht durch ein nachfolgendes unwirksames Übergebot.
9.Alle Gebote gelten als vom Bieter im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgegeben. Will ein Bieter Gebote im Namen eines Dritten abgeben, muss er dies vor Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift des vertretenen und einer schriftlichen Vollmacht mitteilen, ansonsten wird er selbst verpflichtet.
10. Der Aufruf beginnt in der Regel zu dem im Katalog angegebenen Preis. Im Katalog angegebene Schätzpreise sind keine Mindest- oder Höchstpreise, sondern dienen nur als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der Gegenstände ohne Gewähr für die Richtigkeit. Ist im Katalog kein Preis angegeben, beginnt der Aufruf mit dem vom Versteigerer geschätzten Richtpreis, es sei denn, dass bereits höhere schriftliche Gebote vorliegen oder dass der Versteigerer mit dem Einlieferer einen Mindestzuschlagpreis von mehr als 50 % des Schätzpreises vereinbart hat. Die Steigerungsstufen liegen im Ermessen des Versteigerers, im Allgemeinen um 10 % des vorangegangenen Gebots.
11. Gebote können persönlich im Auktionssaal sowie bei Abwesenheit schriftlich, telefonisch oder, soweit das Auktionshaus Kloss eine zugelassene Plattform im Internet angegeben hat, online abgegeben werden. Schriftliche Gebote müssen spätestens am Tag vor der Versteigerung eingegangen seien und den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer, des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagspreis ohne Aufgeld und Mehrwertsteuer versteht, benennen. Bei schriftlichen Geboten beauftragt der Bieter den Versteigerer, für ihn Gebote abzugeben. Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den schriftlichen Bieter von der Nichtberücksichtigung seines Gebotes in Kenntnis zu setzen. Jedes schriftliche Gebot wird vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu überbieten. Bei telefonischen Geboten wird ein im Auktionssaal anwesender Telefonist beauftragt, nach Anweisung des zuvor identifizierten Bieters Angebote abzugeben. Die telefonischen Angebote sind bindend und stehen im Saal abgegebenen Geboten gleich. In dem telefonisch abgegebenen Gebot sind das Aufgeld, die gesetzliche Mehrwertsteuer oder andere Kosten nicht enthalten. Telefonische Gebote können vom Auktionshaus Kloss aufgezeichnet werden. Mit dem Antrag zum telefonischen Bieten erklärt sich der Antragsteller mit den Versteigerungsbedingungen und der Aufzeichnung von Telefongesprächen einverstanden. Das Auktionshaus haftet nicht für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung von Telekommunikationsverbindungen oder für Übermittlungsfehler.
12. Internet-Gebote können sowohl als Vorgebote vor Beginn einer Versteigerung als auch als Live-Gebote während einer im Internet live übertragenen Versteigerung nach Maßgabe der vorliegenden Versteigerungsbedingungen abgegeben werden. Gebote die während einer laufenden Versteigerung via Internet eingehen, werden nur dann berücksichtigt, wenn es sich um eine Live im Internet übertragene Versteigerung handelt. Im Übrigen sind Internet-Gebote nur dann zulässig, wenn der Bieter vom Auktionshaus Kloss zum Bieten über das Internet durch Zusendung eines Nutzernamens und eines Passwortes zugelassen worden ist und die Gebote auch zweifelsfrei zugeordnet werden können. Die über das Internet übertragenen Gebote werden elektronisch protokolliert. Live-Gebote werden wie Gebote aus dem Auktionssaal behandelt.
13. Das Widerrufs- und Rückgaberecht nach Maßgabe des Rechts für Fernabsatzverträge findet auf Schrift-, Telefon- und Internetgebote keine Anwendung.
14. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Wird das zuvor gesetzte Limit nicht erreicht, sondern unter Vorbehalt zugeschlagen, so bleibt der Bieter für vier Wochen an sein Gebot gebunden. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet jemand das Limit, kann das in der Katalognummer bezeichnete Versteigerungsobjekt ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen höheren Bieter abgegeben werden. Es ist Sache des Bieters, sich über die Genehmigung seines Gebots zu informieren. Ein Zuschlag unter Vorbehalt ist auch möglich, wenn rechtliche oder tatsächliche Zweifel bei einem Objekt während der Auktion angemeldet werden. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt wird, haftet der Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Hat der Versteigerer ein höheres Gebot übersehen oder bestehende Zweifel über den Zuschlag, kann er bis zum Abschluss der Auktion nach seiner Wahl den Zuschlag zu Gunsten eines bestimmten Gebietes wiederholen oder den Gegenstand erneut aus bieten; in diesen Fällen wird ein vorangegangener Zuschlag unwirksam.
15. Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung. Bei Nachgeboten kommt ein Vertrag erst zustande, wenn das Auktionshaus das Angebot annimmt. Im Übrigen gelten die Versteigerungsbedingungen auch für den freihändigen Verkauf.
Pflichten des Käufers, Risikoübergang.
16. Der Zuschlag verpflichtet den persönlich anwesenden Bieter zur unverzüglichen Abnahme und sofortigen Bezahlung des Versteigerungsobjektes. Neben der Zuschlagssumme ist vom Käufer ein Aufgeld von 25,0 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 % auf das Aufgeld (insgesamt also 29,75 %) zu zahlen. Auf den Nettorechnungspreis (Zuschlag und Aufgeld) wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 7 % für Bilder, Originalgrafik, Plastik und Sammlungsstücke und für Kunstgewerbe und Photographie hinzugerechnet. Von der MwSt. befreit sind Ausfuhrlieferungen in Drittländer und – bei Angabe der USt-Id.-Nr. an Unternehmen in andere Mitgliedsstaaten.
17. Abwesende Erwerber sind verpflichtet, die Gegenstände unverzüglich nach Mitteilung des Zuschlages beim Auktionshaus gegen Barzahlung von Zuschlagssumme und Aufgeld inklusive der darauf entfallenden MwSt. abzuholen. Einer besonderen Aufforderung zur Abholung bedarf es nicht. Das Eigentum an den ersteigerten Gegenständen bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlages vom Erwerber geschuldeten Forderungen des Versteigerers vorbehalten.
Mit der Erteilung des Zuschlags gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Bieter über, auch wenn der Erwerber die Gegenstände nicht sofort im Auktionshaus abgeholt hat. Das Auktionshaus trägt in keinem Fall eine Haftung für Verlust oder Beschädigung nicht abgeholter oder mangels Bezahlung nicht übergebener Gegenstände, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Nicht abgeholte Gegenstände kann das Auktionshaus auf Kosten und Gefahr des Erwerbers bei einem Lagerhalter zur Aufbewahrung geben; der Erwerber wird über die Aufbewahrung unterrichtet.
18. Zahlungen sind bar in Euro oder per EC-Karte an den Versteigerer zu leisten. Ab einem Rechnungsbetrag in Höhe von 500€ ist eine Zahlung vor Ort mit Kreditkarte zuzüglich 3 % plus gesetzlicher Mehrwertsteuer möglich. Statt Barzahlung kann auch Zahlung durch bankbestätigten Scheck erfolgen; Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die durch Überweisung oder Scheckeinlösungen anfallenden Kosten, Gebühren und Steuern gehen zu Lasten des Erwerbers. Bei Geboten in Abwesenheit gilt unbeschadet der sofortigen Fälligkeit die Zahlung binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum noch nicht als verspätet; danach tritt Zahlungsverzug ein. Der Versteigerer ist berechtigt, für jede Mahnung Mahngebühren in Höhe von 10 € zu verlangen, wobei dem Käufer der Nachweis zusteht, das dem Versteigerer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
19. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1 Prozent pro Monat in Rechnung gestellt. Der Erwerber hat das Recht zum Nachweis eines geringeren oder keines Schadens beim Versteigerer. Des Weiteren kann das Auktionshaus bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts erlöschen alle Rechte des Bieters am Versteigerungsobjekt. Das Auktionshaus ist berechtigt, Schadenersatz in Höhe des entgangenen Aufgeldes zu verlangen. Wird der Gegenstand in einer neuen Auktion versteigert, so haftet der säumige Erwerber außerdem für jeglichen Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung sowie für die Kosten der wiederholten Versteigerung; auf einen etwaigen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Das Auktionshaus hat das Recht, säumige Erwerber von weiteren Geboten in Auktionen auszuschließen.
20. Kaufgelder und Kaufgeldrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer im Namen des Einlieferers einziehen und einklagen.
21. Gegenüber dem Versteigerer kann der Erwerber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Zurückbehaltungsrechte des Erwerbers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Imprint
Angaben gemäß § 5 TMG:
Carolin Benneckenstein
Auktionshaus Kloss
Dietzgenstraße 51-53
13156 Berlin
Kontakt:
Telefon: (030) 914 23 120
Telefax: (030) 914 23 213
E-Mail: info@auktionshaus-kloss.de
Umsatzsteuer:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 278 451 236
Bankverbindung:
Commerzbank
IBAN: DE19120400000046166500
BIC: COBADEFFXXX
Aufsichtsbehörde:
Bezirksamt Pankow von Berlin
Berufsbezeichnung:
Versteigerer nach §34b Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)
Zuständige Kammer: IHK
Verliehen durch: Deutschland
Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen:
Regelungen einsehbar unter:
Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung
Name und Sitz des Versicherers:
Gerichtsbarkeit Berlin
Streitschlichtung
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